Rechtliche Einschätzungen

Urheberrecht & Datenschutz

GPT und die Anwendung von KI-Systemen bieten den Nutzer:innen viele Vorteile bei der Recherche und der Produktion von Texten. Aber wie sieht die rechtliche Seite der Nutzung dieser Informationen aus? Wann greift das Urheberrecht oder die DSGVO und woher weiß man, von wem die Texte stammen, die ChatGPT generiert? Hier zeigen wir aktuelle Einschätzungen aus juristischer Perspektive auf diese Fragen auf.


F.A.Z.-Podcast zur Künstlichen Intelligenz

Im F.A.Z.-KI-Podcast „Künstliche Intelligenz“ vom 07.08.2023 sprechen Peter Buxmann und Holger Schmidt mit Jusrist Prof. Dr. Jürgen Kühling von der Universität Regensburg über das Thema EU AI Act: „Endlich fokussieren wir uns auf die wirklich gefährliche KI“.


Rechtslage – Vereinbarkeit von ChatGPT mit der DSGVO und dem Urheberrecht

Personenbezug von Daten in der DSGVO durch die Nutzung Künstlicher Intelligenz

Der vorherrschende Innovationsdruck durch die neusten KI-Entwicklungen stetig vorangetrieben steht in einem großen Konflikt zum bestehenden EU-Datenschutzrecht. Die Abgrenzung von personenbezogenen und nicht personenbezogenen Daten in den Verarbeitungsprozessen der KI-Systeme wird immer schwieriger nachvollziehbar. Der urbane Raum der Smart Cities ist aus Sicht Rita Jordans ein gutes Beispiel für das Spannungsfeld der Innovationskraft algorithmischer Datenverarbeitung für die Umsetzung von Nachhaltigkeits- und Verkehrszielen und der schützenswerten Privatheit der Bürger:innen. Rita Jordan: Nothing personal? Der Personenbezug von Daten in der DSGVO im Licht von künstlicher Intelligenz und Big Data, in: Fiedewald et. al (Hg.): Künstliche Intelligenz, Demokratie und Privatheit (Privatheit und Selbstbestimmung in der digitalen Welt Bd. 1), 2022.

Künstliche Intelligenz-Verordnung der EU

Ende April 2021 hat die EU-Kommission einen weltweit ersten Versuch unternommen, einen rechtlichen Rahmen für den Umgang mit KI zu schaffen. Die Idee war dabei, eine globale Richtlinie für die Regulierung von KI auf dem Wirtschaftsmarkt zu schaffen. Die EU möchte langfristig eine standardisierte KI-Verordnung, die für jedes KI-System bindend ist, dass auf den europäischen Markt gebracht wird. Dabei gilt laut Tribess für Unternehmen, die mit als ‚hochriskant‘ eingestuften KI-Systemen arbeiten: „Verpflichtet werden dabei sowohl die Hersteller der KI-Systeme als auch Unternehmen, welche die KI-Systeme in die EU einführen oder sie in der Union vertreiben. Und auch Unternehmen, die KI-Systeme für ihre Zwecke einsetzen möchten, müssen Sorgfaltspflichten beachten.“ – Alexander Tribess (Fachanwalt für IT-Recht und für gewerblichen Rechtsschutz): Künstliche Intelligenz-Verordnung der EU. Kommt jetzt die nächste DSGVO?, VentureCapital Magazin 5/2021.

DSGVO und künstliche Intelligenz

Inwieweit die KI personenbezogene Daten verarbeitet hat für ihren Einsatz in der Wirtschaft eine wichtige Bedeutung. Die DSGVO findet dann Anwendung, wenn ein konkreter Personenbezug hergestellt werden kann. Insofern wird relevant, dass Informationen über betroffene Personen anonymisiert werden, damit kein Rückbezug hergestellt werden kann. Dennoch, so Tretzmüller, ist das Themenfeld mit einer Rechtsunsicherheit behaftet, da es vom Einzelfall abhängt, wann eine Anonymisierung im Sinne der DSGVO vorliegt. Daher die von ihm ausgesprochene Handlungsempfehlung für Unternehmen: „Die Lösung liegt daher darin, dass die Unternehmen bestmöglich – im Sinne von Privacy by Design – ihre Hausaufgaben erfüllen. Das bedeutet, dass bereits in der Konzeptionsphase der Software die Interessen der betroffenen Personen bestmöglich geschützt und respektiert werden.“ – Tobias Tretzmüller (Rechtsanwalt): DSGVO und künstliche Intelligenz: Ein unlösbarer Konflikt?, Energiereport 2/2020.

Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung auf künstliche Intelligenz

Dass der Einsatz von starker KI in einen Konflikt mit dem bestehenden Datenschutzrecht tritt, hat die EU bereits erkannt und versucht in den letzten Jahren Lösungen für diesen zunehmenden Konflikt zu entwickeln. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der DSGVO verdeutlicht Bleckat, dass „Sofern ein Roboter bzw. eine Maschine mit künstlicher Intelligenz personenbezogene Daten i. S. d. Art. 4 Nr. 1 DSGVO verarbeiten sollte, könnte nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO die Datenschutzgrundverordnung Anwendung finden. Dies setzt voraus, dass der Roboter oder die Maschine als datenschutzrechtlich Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet.“ Die KI-Anwendung müsste also anonymisierte Daten oder Informationen verarbeiten, die es nicht möglich machen, einen Personenbezug herzustellen. Ist dem nicht so, fällt die KI-Anwendung unter die Datenschutzverordnung. Um nun aber die Verantwortlichkeit der starken KI juristisch zu belangen, wird für Gesetzesentwürfe eine ‚E-Person‘ benötigt, die einen eigenen Rechtsstatus erhalten müsste. Zudem, so Bleckat, kommen dann auch die Hersteller der KI als datenschutzrechtliche Verantwortliche in Betracht. – Alexander Bleckat: Anwendbarkeit der Datenschutzgrundverordnung auf künstliche Intelligenz, Datenschutz und Datensicherheit 3/2020.

Urheberrechtliche Fragen der Textgenerierung durch Künstliche Intelligenz

Um zu verstehen, welche Frage nach dem Urheberrecht sich durch die aktive Nutzung von KI in unserer Gesellschaft stellt, muss zunächst einmal geklärt werden, welche KI-Systeme als problematisch in ihrer Transparenz einzustufen sind. Roman Konertz beschreibt diese Einstufung wie folgt: „Urheberrechtlich von Interesse sind vor allem solche Systeme, die für unterschiedliche Zwecke und mit unterschiedlichen Eingaben Texte generieren; seien es Antworten auf Fragen, automatische Textvervollständigung, Textzusammenfassungen oder die Übersetzung eines Textes in eine andere Sprache.“ Schwierig wird es, da die KI systematische Methoden anwendet, um einen Text zu generieren, der in natürlicher Sprache verfasst ist. Es handelt sich dabei nicht um zufällige Textfragmente, sondern die KI folgt einer algorithmischen Logik. Konertz erörtert in seiner Abhandlung, ob und inwieweit durch die Verwendung KI gesteuerter Textgeneratoren urheberrechtliche Rechtsverletzungen stattfinden können. Er fragt daher, ob die Ausgabe eines Textgenerators ein urheberrechtlicher Schutz zukommt: Als direkt urheberrechtlich geschütztes Werk oder hinsichtlich mögliche Leistungsschutzrechte. Dazu wird davon ausgegangen, dass die Textausgabe „keinem vorher existierenden, urheberrechtlich geschützten oder einem durch Leistungsschutzrecht erfassten sprachlichen Erzeugnis entspricht und sie nur Folge der Textgenerierung ist.“ Relevant für die Rechtsprechung einer Urheberrechtsverletzung wird es dann, so Konertz, wenn ein Textgenerator einen Text ausgibt, der nicht auf einer Umarbeitung der Eingabe basiert, sondern selbstständig ausführlichere Texte auf Basis der Eingabe generieren. Konertz resümiert: „Allgemein bestehen bei Textgeneratoren mithilfe von KI keine urheberrechtlichen Besonderheiten gegenüber anderen generativen KI. Das ändert sich auch nicht durch besonders leistungsstarke Systeme wie ChatGPT […] Urheberrechtliche Schwierigkeiten entstehen– zumindest in der Anwendung – nicht. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Anwendung anderer technischer Hilfsmittel. Der Ausgabe kommt nur dann ein urheberrechtlicher Schutz zu, sofern eine vom Menschen ausgehende und selbst urheberrechtlich geschützte Eingabe in der Ausgabe fortlebt. – Roman Konertz: Urheberrechtliche Fragen der Textgenerierung durch Künstliche Intelligenz: Insbesondere Schöpfungen und Rechtsverletzungen durch GPT und ChatGPT, in: Wettbewerb in Recht und Praxis, Jahrgang 69, Heft 7, 2023, S. 796– 804.

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